G&H Scheiblhofer Reben GmbH Tel.: +43 2176 2107 oder +43 676 84 33 90 300

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Our Terms and Conditions

Verkaufs- und Lieferbedingungen für Rebenpflanzgut

1. Alle Verkäufe erfolgen ausschließlich nach Maßgabe der nachstehenden Bedingungen, wenn nichts anderes ausdrücklich zu Beweiszwecken schriftlich vereinbart ist. Diese Bedingungen gelten auch für alle künftigen Verkäufe. Entgegenstehende Bedingungen des Käufers werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn und soweit wir sie ausdrücklich und zu Beweiszwecken schriftlich anerkennen.

2. Unsere Angebote sind freibleibend. Kaufverträge kommen erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung oder dieser gleichstehend, durch Rechnungserteilung oder durch Lieferung zustande. Unsere Preise sind Nettopreise zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer und gelten, wenn nichts anderes vereinbart ist, ab Verkaufstelle. Steht der Preis bei Vertragsabschluss noch nicht fest, sind wir zur Bestimmung des Preises berechtigt. Übersteigt der von uns bestimmte Preis den Preis des Vorjahres um mehr als 10%, so ist der Käufer zum Rücktritt berechtigt.

3. Die Verpflichtung zur Lieferung von Rebenpflanzgut ist in jedem Falle auf die Lieferung aus unser eigenen Produktion beschränkt (beschränkte Gattungsschuld). Reicht das von uns erzeugte Rebenpflanzgut zur Belieferung aller Besteller nicht aus, sind wird berechtigt, die Liefermengen anteilig zu kürzen. Bei sortenschutzrechtlich geschützten Sorten sind die ausschließlichen Befugnissen auf alleiniges Recht zur Erzeugung und zum Vertrieb zu beachten.

4. Sofern nicht ausdrücklich und zu Beweiszwecken schriftlich abweichend vereinbart, ist der Käufer zur Abholung des Rebenpflanzguts am Ort der Erzeugung verpflichtet. Die Abholung hat innerhalb einer Woche nach Erhalt unserer Benachrichtigung über die Abholbereitschaft des Rebenpflanzguts zu erfolgen. 3 Arbeitstage nach Erhalt der Anzeige der Abholbereitschaft, jedoch spätestens mit Abholung, geht die Gefahr auf den Käufer über. Gerät der Käufer mit seiner Abnahmeverpflichtung nach entsprechender Mahnung in Verzug, sind wir berechtigt, das Rebenpflanzgut anderweitig zu verwerten. In diesen Fällen ist der Käufer zum Ersatz entstehender Schäden, insbesondere durch Mindererlös oder Qualitätsminderung, verpflichtet Ist Versand vereinbart, der mangels ausdrücklicher und zu Beweiszwecken schriftlicher Vereinbarung auf Kosten des Käufers erfolgt, geht die Gefahr mit der Absendung ab Verkaufsstelle auf den Käufer über. Verpackung wird zum Selbstkostenpreis berechnet und nicht zurückgenommen. Transportversicherungen werden nur auf ausdrücklichen Wunsch und auf Kosten des Käufers in dem von ihm gewünschten Umfang abgeschlossen.

5. Der Käufer ist verpflichtet, die gelieferte Ware unverzüglich nach Erhalt auf Vollständigkeit, Richtigkeit, Beschädigungen und offensichtliche Mängel zu untersuchen. Beanstandungen sind uns unverzüglich, spätestens innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt der Ware, schriftlich anzuzeigen. Rügen wegen verborgener Mängel sind uns unverzüglich, spätestens innerhalb von 10 Tagen nach deren Feststellung, schriftlich mitzuteilen. Der Käufer hat das beanstandete Rebenpflanzgut sachgemäß aufzubewahren und uns die Möglichkeit zur sofortigen Besichtigung und Überprüfung einzuräumen. Geschieht dies nicht und werden die Fristen für Beanstandungen und Mängelrügen nicht eingehalten, sind Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen. Im nichtkaufmännischen Geschäftsverkehr bei verborgenen Mängeln jedoch nicht vor Ablauf der gesetzlichen Gewährleistungsfrist von einem Jahr. Gewährleistungsansprüche sind ferner ausgeschlossen bei unsachgemäßer Behandlung oder Aufbewahrung des Rebenpflanzgutes durch den Käufer. Ein Gewährleistungsfall ist nicht gegeben, wenn der Anteil an ganz oder teilweise verdorrtem, verdorbenem, verdrehtem, verletztem, zerdrücktem zerbrochenem und durch Hagel oder Frost geschädigtem Pflanzgut 4% nicht überschreitet. Meinungsverschiedenheiten zwischen Käufer und Verkäufer über die Beschaffenheit des Rebenpflanzguts sind durch ein unparteiisches Sachverständigengutachten zu klären. Die Benennung des Sachverständigen erfolgt durch die für den Käufer zuständige Anerkennunkstelle auf Antrag einer Partei. Das Gutachten des Sachverständigen ist für beide Parteien bindend, es sei denn, das Gutachten ist offenbar unrichtig. Die Kosten des Gutachtens trägt die unterliegende Partei. Ist ein Gewährleistungsfall gegeben, so sind wir zur Ersatzlieferung berechtigt. Der Käufer ist zur Wandelung (Rückgängigmachung des Vertrages) oder Minderung (Herabsetzung des Kaufpreises) nur berechtigt, wenn eine Ersatzlieferung unmöglich ist oder von uns unberechtigt verweigert wird. Darüber hinausgehende Schadensersatzansprüche stehen dem Käufer nur nach Maßgabe von Ziffer 8 dieser Bedingungen zu.

6, Der Kaufpreis ist Zug um Zug gegen Übergabe der Ware sofort fällig, sofern die Zahlungsmodalitäten mit dem Kunden nicht gesondert vereinbart wurden. Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen in Höhe von 2% über den in Österreich handelsüblichen Zinssatz sowie Interventionskosten verrechnet. Rechnungsabzüge werden nicht gewährt.

7. Eigentumsvorbehalt: Bis zur vollständigen Bezahlung des vereinbarten Preises bleibt die bestellte Ware Eigentum der G&H Scheiblhofer Reben GmbH. Bis zum Übergang des Eigentums auf den Kunden, ist eine Veräußerung, Verpfändung, Sicherungsübereignung oder sonstige Überlassung der auftragsgemäß gelieferten Ware ohne schriftliche Zustimmung von G&H Scheiblhofer Reben GmbH ist unzulässig.

8. Unbeschadet etwaiger Ansprüche aus Herstellerhaftung nach dem Produkthaftungsgesetz sind Schadensersatzansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, auf diejenigen Fälle beschränkt, in denen wir gesetzlich zwingend wegen der Verletzung von Kardinalpflichten oder für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit haften. Diese Beschränkung gilt nicht bei von uns verschuldeter Unmöglichkeit oder Verzug oder bei zugesicherten oder nach dem Gesetz zugesicherten geltenden Eigenschaften.Weisen wir jedoch nach, dass das Fehlen eine nach den gesetzlichen Bestimmungen als zugesichert geltenden Eigenschaft auf einem Umstand beruht, den wir nicht zu vertreten haben, so kann der Käufer Schadenersatz wegen Nichterfüllung insoweit nicht verlangen, als die Erfüllung der Ersatzpflicht für uns, auch unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen des Käufers, zu einer unbilligen Härte führen würde.

9. Es gilt österreichisches Recht unter Einschluss des Einheitlichen Kaufrechts der Vereinten Nationen (CISG). Erfüllungsort für die Leistungen des Verkäufers ist der Sitz des Verkäufers. Im kaufmännischen Geschäftsverkehr ist Erfüllungsort auch für die Zahlungsverpflichtungen des Käufers der Sitz des Verkäufers.

10. Ist der Käufer Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder hat er keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland so ist Gerichtsstand für sämtliche sich aus der Geschäftsbeziehung ergebenden Rechtsstreitigkeiten der Sitz des Verkäufers.